Neufassung vom 5. August 2026
Satzung
Die Satzung der Krefelder Musik Initiative e.V. wurde am 5. August 2026 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 1 – Name, Sitz und Wirkungsbereich
- Der Verein trägt den Namen Krefelder Musik Initiative e.V.
- Er hat seinen Sitz in Krefeld und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in Krefeld aktiv. Projekte in der Region sowie in Partnerstädten oder international sind möglich, wenn sie dem Vereinszweck entsprechen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein fördert sichtbar und wirksam die lokale Musik – mit besonderem Fokus auf die Vernetzung innerhalb der Krefelder Szene und die Stärkung des musikalischen Nachwuchses.
Ziel ist es, das Engagement von Musik- und Kulturschaffenden zu stärken, Synergien zu schaffen und Sichtbarkeit zu erhöhen – insbesondere für Projekte, die einen nachhaltigen Beitrag zur lokalen Musikkultur leisten. Dabei versteht sich die Initiative auch als Interessensvertretung für Musikschaffende in Krefeld.
Der Verein setzt sich aktiv für kulturelle Teilhabe, Vielfalt und Barrierefreiheit ein. Dabei versteht er sich als Plattform für eine diskriminierungsfreie, inklusive und vielfältige Musiklandschaft, die Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Beeinträchtigung, Religion oder sexueller Identität willkommen heißt.
Internationale Zusammenarbeit – insbesondere mit Partnerstädten und grenzüberschreitenden Musikinitiativen – ist ausdrücklich erwünscht, um kulturellen Austausch zu fördern.
Der Verein kann unter anderem:
- Auftrittsmöglichkeiten schaffen oder fördern,
- Kooperationen mit anderen Kulturinitiativen oder Bildungseinrichtungen eingehen,
- Aktivitäten unterstützen, die den Austausch innerhalb der Musikszene stärken,
- Formate fördern, die barrierearm, niedrigschwellig oder vielfaltsorientiert sind,
- Akteure der Krefelder Musiklandschaft miteinander vernetzen,
- Veranstaltungen oder Inhalte mit lokalem Musikbezug fördern oder mitgestalten (z. B. Konzerte, Veröffentlichungen, Medienformate, Community-Projekte),
- durch seine Aktivitäten zur kulturellen Bildung, Integration und sozialen Teilhabe beitragen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Der Verein kann seinen Mitgliedern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zahlen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Gruppe werden, die den Vereinszweck unterstützt.
- Bands, Projekte oder Kollektive können als Gruppenmitglied aufgenommen werden. Dabei wird empfohlen, dass möglichst viele aktive Mitglieder der Gruppe auch dem Verein beitreten, um Mitspracherecht und Teilhabe zu sichern. Die Mitgliedschaft der Gruppe entbindet einzelne Personen nicht automatisch von der Beitragspflicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags und gilt für das jeweilige Kalenderjahr. Erfolgt keine Zahlung für das folgende Jahr, endet die Mitgliedschaft automatisch. Eine gesonderte Kündigung ist nicht notwendig.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Erhalt des Mitgliedsantrags in schriftlicher oder digitaler Form.
- Der Vorstand kann Personen, die sich projektbezogen engagieren, als „Supporter ohne Mitgliedschaft“ anerkennen. Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch aktiv mitwirken.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Austritt, Ausschluss oder Ableben. Bereits gezahlte Beiträge werden auch in diesen Fällen nicht erstattet.
- Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dem Vereinszweck oder dem Ansehen des Vereins schaden. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist schriftlich zu begründen. Die betroffene Person kann Widerspruch einlegen; über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 – Beiträge
- Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
- Die Höhe und Zahlungsweise der Beiträge werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Beiträge gelten grundsätzlich für das jeweilige Kalenderjahr. Erfolgt keine Zahlung bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres, endet die Mitgliedschaft automatisch. Eine automatische Verlängerung ohne Zahlung findet nicht statt.
- Bei Eintritt während eines laufenden Kalenderjahres wird der volle Jahresbeitrag fällig, sofern die Beitragsordnung keine abweichende Regelung trifft.
- Die Beitragsordnung kann zudem Regelungen zu Zahlungsfristen, Zahlungsmethoden sowie Ausnahmeregelungen bei Härtefällen enthalten.
§ 6 – Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Projekte Teams oder Arbeitsgruppen zusammenstellen. Diese übernehmen keine formellen Vereinsfunktionen und handeln im Rahmen der vom Vorstand definierten Aufgabenbereiche.
- Wenn es sinnvoll ist, kann die Mitgliederversammlung weitere Rollen oder Gruppen ins Leben rufen und mit spezifischen Aufgaben betrauen.
- Der Verein kann sich zur Regelung interner Abläufe Ordnungen geben, insbesondere eine Beitragsordnung und eine Geschäftsordnung. Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt schriftlich oder digital unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als hybride Versammlung oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Über die Form der Versammlung entscheidet das Einberufungsorgan. Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen ist in der Einladung anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
- Ein Mitglied kann sein Stimmrecht für eine Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen und
- die Auflösung des Vereins.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen:
- 1. Vorsitz
- 2. Vorsitz
- Finanzvorstand
- Die konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten stimmen die Vorstandsmitglieder untereinander ab. Beschlüsse innerhalb des Vorstands können formlos, z. B. per E-Mail oder Messenger, erfolgen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitz, der 2. Vorsitz und der Finanzvorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Zur Regelung der Zusammenarbeit und internen Abläufe kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Diese wird vom Vorstand beschlossen, darf der Satzung nicht widersprechen und ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus, kann der Vorstand eine kommissarische Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen.
- Die Vorstandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Tatsächlich entstandene Auslagen können auf Antrag erstattet werden, sofern sie angemessen und durch Belege nachgewiesen sind. Darüber hinausgehende Aufwandsentschädigungen sind nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG möglich.
§ 9 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das Kulturbüro der Stadt Krefeld – als Teil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Musik- und Kulturförderung in Krefeld zu verwenden.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.08.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.